Vereinstatuten

Vereinsstatuten 8. April 2024


Art. 1 Name, Sitz


Der „Verein Nachbarschaftshilfe Maur“ ist ein Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz
in Maur.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein organisiert die Nachbarschaftshilfe für Jung und Alt in der Gemeinde Maur.
Er sorgt dafür, dass Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs vermittelt werden können zwischen Menschen, die diese gut gebrauchen können, und jenen Menschen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen. Dies stärkt das solidarische Netzwerk.

Der Verein kann mit anderen Körperschaften oder Organisationen mit einer ähnlichen Zielsetzung Verbindungen eingehen, soweit dies die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn*.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
*Text gemäss Vorgabe des Kant. Steueramts des Kt. Zürich

 

Art. 3 Mitglieder

Dem Verein können beitreten:

– Natürliche Personen als Einzelmitglieder
– Juristische Personen als Kollektivmitglieder

Sie müssen Einwohner der Gemeinde Maur sein.
Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 4 Gönner

Gönnerinnen und Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein mit finanziellen Mitteln unterstützen. Gönnerinnen und Gönner haben keine Mitgliederrechte und -pflichten.

 

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags oder durch Beitrittserklärung erworben. Die Mitglieder sind zur Bezahlung des durch den Vorstand festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Mit diesem Beitrag erwirbt das Mitglied das Recht, an der Nachbarschaftshilfe teilzunehmen. Bei einem Eintritt nach dem 1. November ist für das laufende Jahr kein Beitrag zu entrichten. Der erste Beitrag wird im Folgejahr fällig.

 

Art. 6 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt mündlich oder schriftlich auf Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Mitglieder-Beitrages während zweier Jahre.

 

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, deren Verhalten dem Vereinszweck abträglich ist, können ausgeschlossen werden. Dazu braucht es einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen nach erhaltener Mitteilung beim Vorstand anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der nächsten Mitgliederversammlung zu treffen ist.

 

Art. 8 Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus

– Mitgliederbeiträgen
– Zuwendungen Dritter (Gönnerbeiträge, Spenden, Legate usw.) – Zinsen auf dem Vereinsvermögen
– Beiträgen öffentlicher Institutionen
– Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen des Vereins

 

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jeder persönliche Anspruch von Vereinsmitgliedern auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung – der Vorstand
– die Revisionsstelle

 

Art. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung – Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
– Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle – Wahl der Vorstandsmitglieder

– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
– Wahl der Revisionsstelle
– Beschluss über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern
– Behandlung von Einsprachen betreffend Art. 7 dieser Statuten. – Beschluss über Statuten-Änderung
– Auflösung des Vereins

 

Art. 12 Durchführung der Mitglieder-Versammlung

Die ordentliche Mitglieder-Versammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung mit den Traktanden ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus zuzustellen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitglieder-Versammlung zu angekündigten Traktanden sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. An der Mitglieder-Versammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Traktanden gefasst werden.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine ausserordentliche Mitglieder- Versammlung einzuberufen. Auf Verlangen der Revisionsstelle oder eines Fünftels der Mitglieder ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen.

 

Art. 13 Stimmengewicht und Beschlussfassung


Jedes Einzel- und Kollektivmitglied hat je eine Stimme. Beschlüsse werden offen
und unter Vorbehalt von Art. 22 und 23 mit einfachem Mehr der anwesenden
Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.

 

Art. 14 Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich
nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für
besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene
Entschädigung ausgerichtet werden*.
*Text gemäss Vorgabe des Kant. Steueramts des Kt. Zürich

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, jeweils auf das Datum der
entsprechenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei zwischenzeitlichen
Wahlen erfolgt die Wahl durch den Vorstand für die Dauer bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 15 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, die nicht kraft Gesetzes oder Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein
nach aussen. Er ist insbesondere zuständig für

– die Organisation der Veranstaltungen und der Nachbarschaftshilfe
– die Finanzplanung und die Rechnungsführung
– die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
– die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
zuhanden der Mitgliederversammlung
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– den Erlass von Regelungen, insbesondere für die Vermittlung der
Nachbarschaftshilfe
– Anstellung, Entlassung und Entschädigung von Mitarbeiter/innen
– Entscheide über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
mit ähnlicher Zielsetzung

 

Art. 16 Unterschriftsregelung

Dokumente gelten als rechtsgültig unterzeichnet, wenn sie vom Präsidenten bzw.
der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind. Im
Zahlungsverkehr hat der vom Vorstand bestimmte Finanzverantwortliche
Einzelunterschrift.

 

Art. 17 Durchführung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin
einberufen. Jährlich finden mindestens drei Vorstandssitzungen statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Der
Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied
mündliche Beratung verlangt. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 18 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei unentgeltlich arbeitenden Personen oder
einer ausgewiesenen Treuhandfirma. Sie prüft jährlich die Vereinsrechnung und
erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Der Revisionsstelle ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Kassabestände
zu gewähren. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl
ist möglich.

 

Art. 19 Vermittlung Nachbarschaftshilfe

Der Vorstand bestimmt die Anzahl Personen in der Vermittlung. Diese werden
durch den Vorstand berufen und entlassen.

 

Art. 20 Rechtliche Abgrenzung der Vermittlung

Die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- als auch des
Sozialversicherungsrechts obliegt den Teilnehmern der Nachbarschaftshilfe, nicht
der Vermittlung oder dem Verein.
Es ist Sache der Teilnehmer, sich hinsichtlich Unfalls, Haftpflicht und
Krankentaggeld zu versichern.

 

Art. 21 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 22 Revision der Statuten

Die Abänderung der Statuten bedarf einer zweidrittel Mehrheit der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Art. 23 Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dabei ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand führt die Liquidation durch
und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der
Mitgliederversammlung. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel
sind einer steuerbefreiten Institution in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher
Zwecksetzung oder der Gemeinde Maur zuzuwenden. Eine Verteilung unter die
Mitglieder ist ausgeschlossen. *
*Text gemäss Vorgabe des Kant. Steueramts des Kt. Zürich

 

Art. 24 Datenschutz

Verantwortlich für den Datenschutz ist der Vorstand.
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Daten, die zur
Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. Der Vorstand sorgt für eine dem
Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den Mitgliedern nicht bekanntgegeben/zugestellt,
es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor (z.B Art. 64 Abs. 3 ZGB /
AO Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederdaten (auch Fotos) werden nicht veröffentlicht.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen
der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung
der NBH Maur. Diese ist auf der Homepage veröffentlicht.

Maur, 8. April 2024
Rolf Hauri, Präsident
Margrit Bachofen, Aktuarin